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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Dolmetschleistungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Vertragsinhalt von Dolmetschleistungen zwischen Anna Papapaschalis, γλ Language Services (im Folgenden „Dolmetscherin“ genannt) einerseits und ihren Auftraggebern andererseits.

Verträge werden stets entweder direkt zwischen der Dolmetscherin und dem Veranstalter der Veranstaltung oder direkt zwischen der Dolmetscherin und der Person geschlossen, die der Veranstalter mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscher ordnungsgemäss beauftragt hat (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Dolmetscherin diese schriftlich oder per E-Mail anerkannt hat.

Alle maskulinen sowie femininen Personenbezeichnungen sind inkludierend zu verstehen.

2. Dienstleistungsinhalt und Verschwiegenheitspflicht

Die Tätigkeit der Dolmetscherin beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen; sie erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Schriftliche Übersetzungen sowie weitere, nicht im Vertrag vereinbarte Dienstleistungen gehören nicht zur Tätigkeit und müssen separat vereinbart werden.

Die Dolmetscherin ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung des Auftrags bekanntwerdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere keinen rechtswidrigen Nutzen daraus zu ziehen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind und/oder von Dritten öffentlich bekannt gegeben wurden.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Dolmetscherin mit Hilfe der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge etc.) auf die Veranstaltung vorbereiten muss, um eine fehlerfreie Leistung gewährleisten zu können. Der Auftraggeber ist daher angehalten, der Dolmetscherin so bald wie möglich, spätestens jedoch 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen in den Sprachen, in die und aus denen die Dolmetscherin laut Vertragsvereinbarungen dolmetschen soll, in einem gängigen Dateiformat auszuhändigen.

Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält die Dolmetscherin spätestens 8 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn eine Kopie, die – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – auch nach Veranstaltungsende bei ihr verbleiben oder vernichtet werden kann.

Werden im Verlauf der Veranstaltung Filme und/oder Videos vorgeführt, so muss der auf der Tonspur aufgezeichnete Kommentar nur dann verdolmetscht werden, wenn der Ton direkt in die Kopfhörer eingespeist, das Skript des Kommentars den Dolmetschern im Voraus ausgehändigt und der Kommentar in normalem Sprechtempo gesprochen wird.

4. Arbeitsbedingungen und Leistungsverweigerungsrecht der Dolmetscherin

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine einwandfreie Leistung der Dolmetscherin nur im Rahmen der nachfolgenden Arbeitsbedingungen gewährleistet werden kann:

Simultandolmetschkabinen und ‑anlagen müssen den Anforderungen der ISO 2603 für ortsfeste bzw. ISO 4043 für mobile Kabinen entsprechen. Die Konferenztechnik muss die ENV-Norm 50185-1 bzw. die CEI-Norm 914 erfüllen. Die Anlagen müssen während der Veranstaltung von einem qualifizierten Techniker betreut werden. Die Dolmetscherin muss aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf allfällige Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren ersetzt die direkte Sicht nicht. Eine störungsfreie Übertragung des gesprochenen Wortes ist zu gewährleisten. Nicht störungsfrei übertragene Redebeiträge können u. U. nicht verdolmetscht werden. Für hieraus entstehende Folgen besteht für die Dolmetscherin keine Haftung.

Videokonferenzen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dolmetscherin/den beratenden Dolmetscher von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihm die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150-Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.

Bei Simultandolmetscheinsätzen ab einer Dauer von 30 Minuten sind mindestens 2 Dolmetscher erforderlich.

Höchstarbeitszeit pro Dolmetscher: Je nach Themenbereich ca. 7 Stunden täglich, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Bei Überschreitung der Gesamtarbeitszeit wird, wie in der Vertragsvereinbarung festgehalten, ein Überstundenhonorar fällig. Besteht die Möglichkeit, dass diese Arbeitszeit deutlich überschritten wird, so hat der Konferenzveranstalter die Ablösung der eingesetzten Dolmetscher bzw. rechtzeitig eine Aufstockung des Dolmetscherteams vorzusehen.

Bei einem Tageseinsatz, der ca. 7 Stunden dauert, sind der Dolmetscherin vormittags 30 Minuten, mittags 60 Minuten und nachmittags weitere 30 Minuten Pausenzeiten zu gewähren, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Die Dolmetscherin ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn sie nicht die oben angegebenen Arbeitsbedingungen vorfindet. Ihr Anspruch auf Honorar bleibt hiervon unberührt.

5. Gewährleistung und Haftung

Die Dolmetscherin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten.

Erbringt die Dolmetscherin ihre Leistungen, obwohl sie bei Leistungsbeginn nicht die unter Ziffer 4 geregelten Arbeitsbedingungen vorfindet, kann der Auftraggeber in diesem Fall keine Rechte aus einer auf die unzureichenden Arbeitsbedingungen zurückzuführende mangelhaften Leistung geltend machen. Insbesondere ist eine Minderung des Honorars in diesem Fall ausgeschlossen.

Die Haftung der Dolmetscherin richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Dolmetscherin ausschliesslich nach den Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht ist eine Pflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
Die Schadenersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm unterfallen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Dolmetscherin im selben Umfang.

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und dem Erstattungsanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschliesslich der Haftung wegen Mängel, Verzug oder Unmöglichkeit.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Vertragsänderungen und Stornierung

Sollte die Dolmetscherin aus stichhaltigen Gründen um Befreiung von der Erfüllung des Vertrags bitten, so trägt sie dafür Sorge, dass eine Fachkollegin sie zu den gleichen Bedingungen vertritt; für deren Verpflichtung ist die Zustimmung des Auftraggebers sowie gegebenenfalls diejenige des für das Dolmetscherteam verantwortlichen Dolmetschers erforderlich.

Tritt der Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er die vereinbarten Honorare vollumfänglich oder anteilig (es gelten die in der Vertragsvereinbarung festgelegten Fristen und Prozentsätze) zu entrichten, gegebenenfalls unter Abzug von Tageshonoraren und Vergütungen, die sich aus einer anderweitigen Verpflichtung als Konferenzdolmetscher während des gleichen Zeitraums ergeben. Entstandene Kosten für bereits bezahlte Fremdleistungen (z. B. bereits gebuchte Flugtickets, Hotelbuchungen etc.), die nicht mehr entschädigungslos storniert werden können, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Die finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unvermindert bestehen, wenn äussere Umstände (Streiks, Flugzeugentführungen oder Verspätungen von Flugzeugen, politische oder militärische Konflikte usw.) die Vertragserfüllung ganz oder teilweise unmöglich machen.

7. Nutzungs- und Urheberrechte

Das Produkt der Dolmetschleistung ist – soweit nicht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart worden ist – ausschliesslich zur sofortigen Anhörung bestimmt.

Eine Aufzeichnung der Dolmetschleistung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung ist insbesondere auch zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber zur Verwendung der Aufzeichnung übertragen werden. Falls es die Parteien verabsäumen, eine hinreichend deutliche Regelung zu den Nutzungs- und Urheberrechten an der Aufzeichnung zu treffen, ist eine Verwertung der Aufzeichnung zu welchem Zweck auch immer nur mit schriftlicher Zustimmung der Dolmetscherin gestattet.

Jede weitere Verwendung (z. B. die Direktübertragung, Web-Streaming etc.) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Auch insoweit gilt Ziffer 7 Punkt 2 dieser AGB.

8. Honorar und Zahlungsbedingungen

Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, stellt die Dolmetscherin dem Auftraggeber die vereinbarte Leistung unmittelbar nach der Veranstaltung in Rechnung. Ist keine Vorauszahlung oder keine anderweitige Fälligkeit des Honorars vereinbart, so ist die Honorarforderung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Allfällige Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und die Dolmetscherin ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % sowie für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20 zu verlangen.

Bei einem Auftragsvolumen von über CHF 9’000 werden mit der Auftragserteilung 30 % des vereinbarten Honorars fällig. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages gilt Ziffer 8 Absatz 1 dieser AGB.

9. Auftragserteilung und Vertragsschliessung

Mit der Auftragserteilung durch Unterschrift des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.

 

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und die Dolmetscherin ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots der Dolmetscherin stehenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Gemeinde Dübendorf.

Alle femininen sowie maskulinen Personenbezeichnungen sind inkludierend zu verstehen.

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